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Volle Transparenz in der WEG: Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)



Seit der Novellierung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) und der Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) ist die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ein zentrales Thema für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Verwalter und Bewohner. Doch was steckt hinter dieser Pflicht zur monatlichen Information, welche gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten und welche Vor- oder Nachteile ergeben sich daraus?


Die gesetzliche Pflicht und die Vorgaben


Die UVI wurde eingeführt, um den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser transparenter zu machen und die Nutzer zu einem sparsameren Umgang mit Energie anzuregen.


Wer ist betroffen und ab wann?


Die Pflicht zur Bereitstellung der UVI greift, sobald fernablesbare Messausstattungen (wie Funkzähler für Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler) installiert sind.

Wichtig: Bis Ende 2026 müssen alle Messgeräte in Bestandsgebäuden auf fernablesbare Systeme umgerüstet sein. Ab 2027 gilt die Pflicht zur Bereitstellung der UVI somit generell.


Was muss die UVI enthalten?


Nach § 6a der HeizkostenV muss die monatliche Information folgende Angaben umfassen:

  1. Den Verbrauch des Nutzers für Heizung und Warmwasser im letzten Monat (in Kilowattstunden – kWh).

  2. Einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats und dem entsprechenden Monat des Vorjahres.

  3. Einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.


Zuständigkeit in der WEG


Verantwortlich für die Bereitstellung der UVI ist in der Regel der Gebäudeeigentümer, im Falle der WEG also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter. Die Übermittlung erfolgt meist über den beauftragten Messdienstleister, oftmals digital über Portale oder Apps.


Ausnahmen und Kürzungen


Grundsätzlich besteht die Bereitstellungspflicht, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Es gibt jedoch einige Konstellationen, die eine Ausnahme oder eine Konsequenz bei Nichterfüllung nach sich ziehen:


Ausnahmen von der Pflicht


  • Technische Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit: Die Pflicht entfällt, wenn die Installation fernablesbarer Technik technisch unmöglich oder die monatliche Bereitstellung der UVI unverhältnismäßig unwirtschaftlich wäre. Dies ist relevant, wenn die Kosten für die Erfassung und Übermittlung die voraussichtlichen Energieeinsparungen übersteigen würden. Dies muss jedoch fundiert dokumentiert werden.

  • Keine fernablesbaren Zähler: Solange noch keine funkenden Zähler installiert sind, besteht die Pflicht zur UVI noch nicht. Allerdings läuft die Frist zur Umrüstung am 31.12.2026 aus.


Konsequenzen bei Nichterfüllung


Erhält ein Nutzer (Eigentümer oder Mieter) trotz installierter fernablesbarer Messtechnik keine oder keine ordnungsgemäße UVI, kann er seinen auf ihn entfallenden Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).


Vor- und Nachteile der UVI


Die Einführung der UVI bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich.

Vorteil

Nachteil

Energiemanagement: Nutzer können zeitnah auf hohen Verbrauch reagieren und ihr Heizverhalten anpassen.

Kosten: Der erhöhte technische und logistische Aufwand (Installation, Datenverarbeitung, Portalpflege) führt zu höheren Kosten für die Messdienstleistung, die umgelegt werden.

Transparenz: Die monatliche Übersicht und der Vergleich mit dem Vormonat/Durchschnittsnutzer schaffen volle Klarheit über den eigenen Verbrauch.

Datenmanagement: Die Stammdatenpflege (insbesondere bei Mieterwechseln) ist aufwendiger für Verwalter und erfordert eine reibungslose Kommunikation mit dem Messdienstleister.

Weniger Überraschungen: Hohe Nachzahlungen am Jahresende werden unwahrscheinlicher, da der Verbrauch fortlaufend im Blick ist.

Kein Ersatz für die Jahresabrechnung: Die UVI ist lediglich eine Information und kann keine Vorauszahlungsanpassungen oder die jährliche, rechtsverbindliche Heizkostenabrechnung ersetzen.

Klimaschutz: Reduzierter Energieverbrauch führt zu geringeren CO2-Emissionen.

Technische Abhängigkeit: Die Pflicht ist vollständig an die Verfügbarkeit und Funktion von Funkzählern, Gateways und IT-Plattformen geknüpft.


Fazit


Die unterjährige Verbrauchsinformation ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Energieeffizienz und Transparenz im Gebäudesektor. Für die WEG-Verwaltung bedeutet sie zwar einen Mehraufwand bei der Organisation und Datenpflege, die Vorteile in Form von höherer Nutzerzufriedenheit, bewussterem Umgang mit Energie und damit verbundenen Einsparungen überwiegen jedoch langfristig. Es ist essenziell, dass Verwalter und Eigentümer die Fristen zur Umrüstung auf fernablesbare Messtechnik im Blick behalten, um Kürzungen der Heizkosten durch die Mieter zu vermeiden.

 
 
 
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